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Gesundheitspolitik

Rente: Was ist neu in 2024?

veröffentlicht am

Eine chronische Erkrankung kann den Arbeitsalltag stark einschränken. In einigen Fällen können Betroffene eine Erwerbsminderungsrente beantragen – das bedeutet aber nicht, dass der Job komplett aufgegeben werden muss. Wer weiterhin arbeiten möchte, sollte aber bestimmte Auflagen beachten und wissen, wie sich das auf die Altersvorsorge auswirkt.

Möglicher Hinzuverdienst bei Rentenbezug

  • Als Bezieher einer Altersrente, egal, ob man diese regulär oder frühzeitig mit Abschlägen bezogen wird, kann man unbegrenzt, hinzuverdienen.
  • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente i.S. d. § 43 SGB VI sind dagegen jährliche Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese liegen bei Bezug einer:
    • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße (West), also im Jahre 2024 bei maximal 37.117,50 EUR brutto.
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung bei 3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße (West), also im Jahre 2024 bei maximal 18.558,75 EUR brutto.
  • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind aber weiterhin die Voraussetzungen für den Bezug zu erfüllen; d.h., man darf täglich maximal sechs (bei teilweiser) bzw. drei Stunden (bei voller Rente wegen Erwerbsminderung) erwerbstätig sein.
  • Der Hinzuverdienst ist steuer- und beitragspflichtig.

Neurentner müssen weniger Steuern zahlen

Nach der bis März 2024 geltenden Regelung betrug für Neurentner ab dem Jahre 2023 der steuerpflichtige Rentenanteil 83 %, ab dem Folgejahr konstant 84 %. Dies hat der Gesetzgeber, mit dem im März 2024 beschlossenen Wachstumschancengesetz 2024 korrigiert. Danach steigt der steuerpflichtige Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt. Für das Steuerjahr 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % und erreicht erstmals im Jahr 2058 die 100 %.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erfüllten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.

Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn ab 2024 endet die Zurechnungszeit nun mit 66 Jahren und 1 Monat.

 

MAT-DE-2401315(V1.0)-04/2024

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